1. Wurde die Körperschaftsteuer auf
Null festgesetzt und begehrt die Klägerin die Berücksichtigung weiterer
Gewinnminderungen, so sind Rechtsbehelf und Klage nach dem Grundsatz der
Rechtsschutz gewährenden Auslegung dahin auszulegen, dass sie sich gegen die
fingierte Feststellung des Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG richten. Dies
ergibt sich jedenfalls aus der unübersichtlichen verfahrensrechtlichen Lage
infolge der Aufhebung des § 47 KStG durch das StSenkG v. .
2. Eine Kapitalrückzahlung aufgrund
einer wirksamen Kapitalherabsetzung mindert in voller Höhe die
Anschaffungskosten der Beteiligung. Es entsteht weder ein Herabsetzungsgewinn
noch ein Verlust. Das Entstehen eines Herabsetzungsverlusts ist folglich
praktisch kaum vorstellbar
3. § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999
verstößt sowohl gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als auch gegen die
Niederlassungsfreiheit, soweit die Vorschrift den Abzug ausschüttungsbedingter
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Kapitalgesellschaften ausschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1016 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 586 XAAAD-61978
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