Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag mit fünfjähriger Laufzeit
in 2005
Leitsatz
1. Beinhalten Zinssatz- und Währungsswap-Verträge mit einer Laufzeit von fünf Jahren alle drei Monate eine nach gesonderter
Zinssatzermittlung durchgeführte Verzinsungsabrechnung, sind die aus dem Differenzausgleich erlangten Zahlungen im Veranlagungszeitraum
2005 nicht gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Verrechnung der Zinsentwicklung alle drei
Monate während der Laufzeit ist nicht als Veräußerungsvorgang i. S. d. Vorschrift anzusehen.
2. Differenzausgleichszahlungen aus Termingeschäften unterliegen ab dem gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG der Abgeltungssteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2011 S. 343 Nr. 10 EFG 2011 S. 1063 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17537 Nr. 8 TAAAD-61975
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