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Beratungsfehler eines Anlageberaters
BGH erleichtert Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
Mit seinem Urteil v. - III ZR 249/09 NWB OAAAD-48133 lässt der BGH viele Kapitalanleger aufhorchen. Geht es hier mal nicht um die unterlassene Aufklärung über Kick-Backs, sondern um die Folgen einer fehlerhaften, nicht anlegergerechten Anlageberatung bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
I. Vorbemerkung
Der BGH verurteilt den beklagten Anlageberater zum Schadensersatz. Mit der Feststellung, dass es verjährungsrechtlich nicht zum Nachteil des Kapitalanlegers gewertet werden darf, wenn dieser allein den Ratschlägen und Auskünften seines Anlageberaters vertraut und eine Kontrolle seiner Aussagen anhand des Emissionsprospekts unterlässt, verweigert er dem Anlageberater die Verjährungseinrede. Kapitalanleger, die mit ihrem Investment unzufrieden sind und sich fehlerhaft beraten fühlen, schöpfen aus den höchstrichterlichen Feststellungen Hoffnung für die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Die Hoffnung ist nicht unbegründet, obgleich die Begründung des BGH nicht überzeugen kann.
II. Sachverhalt
Der III. Zivilsenat entschied einen für Schadensersatzklagen von Kapitalanlegern typischen, hier verkürzt dargestellten Sachverhalt.
Der Kläger erwa...