Hotelscheck-Veräußerung als sonstige Leistung eigener Art, Abgrenzung zu einer Vermittlungsleistung - Mustereinspruch
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Liegt ein Leistungsaustauschverhältnis vor, wenn ein Kunde mit einem „Hotelscheck” ein in Form eines Hotelgutscheins verbrieftes Recht auf Inanspruchnahme einer Leistung des Veräußerers „auf Abruf” erwirbt, ohne dass bereits der konkrete Leistungsgegenstand bestimmt wird und sich der Veräußerer mit Verkauf dieses Hotelschecks gegenüber dem Kunden verpflichtet, an dem Zustandekommen eines zukünftigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Kunden und einem Hotel mitzuwirken und seine diesbezügliche Leistungsbereitschaft für ein Jahr zu gewährleisten?
Kann der Verkauf eines Hotelschecks als sonstige Leistung zu beurteilen sein, wenn die Übertragung des Schecks dazu dient, die Übertragung eines Rechts oder eine bestimmte Nutzung zu ermöglichen?
Kann auf die Leistungsbereitschaft als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz abgestellt werden, wenn davon auszugehen ist, dass tatsächlich die Leistungsbereitschaft als solche geschuldet wird, wenn der Schwerpunkt der Leistung eines Hotelscheckveräußerers in der ständigen Leistungsbereitschaft während der einjährigen Gültigkeit des Hotelschecks liegt?
Ist dies in der Regel dann der Fall, wenn die Leistungsbereitschaft vereinbarungsgemäß unabhängig davon honoriert wird, ob und in welchem Umfang eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung erfolgt?
Ist der Begriff der Vermittlung regelmäßig auf der Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des Auftraggebers zu sehen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
YAAAD-61888