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Einkommensteuer | Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i. d. F. des UntStFG. (2) Kommt ein Steuerpflichtiger seiner gesetzlichen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, nicht nach, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen.
Die Destinatäre (männliche Abkömmlinge des Vaters des Stifters) erhielten entweder lebenslange Renten oder Zeitrenten nebst Kapitalauszahlungen von der klagenden Familienstiftun...