Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen
Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die -sei es formlos, sei es in Form einer so genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als ‚Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)‘ (USt 1 TN) -bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. d. § 2 sind.
Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.
In anderen Fällen werden Bescheinigungen beantragt, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer Regelbesteuerer bzw. nicht Kleinunternehmer ist.
Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen wie folgt zu verfahren:
Gemäß Art. 108 GG sind die Finanzämter als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern zuständig. Sie haben die Steuern nach Maßgabe des Gesetzes gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Zu ihren Aufgaben gehört es nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmerbescheinigungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu bescheinigen. Es ist vielmehr Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in jeweils geeigneter Weise zu belegen.
Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft nur in nachfolgenden Fällen bescheinigt:
Bei der Neuaufnahme zur Vorlage beim BZSt zur beschleunigten Zuteilung einer USt-IdNr. (Tz. 3.2.1 der Verfahrensbeschreibung zum USt-Binnenmarkt, USt-Kartei ST § 18c Karte 1) und
zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in anderen Staaten (USt 1TN)
Die entsprechenden Vordrucke werden in der UNIFA-TV Ordner: OFD und Finanzamt\USt allgemein\bereitgestellt.
Ergänzend ist anzumerken, dass ein Unternehmer, der sich um die Klärung der Unternehmereigenschaft des Leistenden bemüht, in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten handelt (vgl. , BFH/NV 1987 S. 745). Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründeten Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Leistenden. Steht fest, dass der Rechnungsaussteller bzw. Gutschriftenempfänger kein Unternehmer ist, entfällt der Vorsteuerabzug.
Ein Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.
Die Ausstellung anderer, umsatzsteuerrechtlicher Bescheinigungen ist abzulehnen. Im Einzelfall kann aber die Ausstellung anderer, allgemeiner Bescheinigungen in Betracht kommen, z. B. UNIFA-TV Ordner: OFD und Finanzamt\AVB\Behörden\Org 097 steuerl Bescheinigung bei Neuaufnahme, UNIFA-TV Ordner: OFD und Finanzamt\ANB\Unbedenklichkeitsbescheinigung, UNIFA-TV Ordner: OFD und Finanzamt\AVB\Unbedenklichkeitsbescheinigung, UNIFA-TV Ordner: OFD und Finanzamt\Allgemein\AO 111.3\Bescheinigung in Steuersachen.
OFD Magdeburg v. - S
7359 - 29 - St
242
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1431 Nr. 26
DStR 2010 S. 1338 Nr. 26
DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 25
UR 2010 S. 790 Nr. 20
UVR 2010 S. 261 Nr. 9
SAAAD-61783