Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Laborleistungen eines Blutspendedienstes
Nach Beschluss der Referatsleiter des Bundes und der Länder ist die gesetzlich vorgeschriebene Vornahme von Laborprüfungen zur Verträglichkeit des Spenderbluts mit dem Empfängerblut (sog. Kreuzprobe) durch die Blutspendedienste als Zweckbetrieb nach § 65 AO zu behandeln.
Der im Auftrag des Krankenhauses bzw. Arztes handelnde Blutspendedienst erbringt eine Gesamtleistung, die in der eigentlichen Lieferung des Spenderblutes (Hauptleistung) und der davon untrennbaren (gesetzlich vorgeschriebenen) Blutverträglichkeitsprüfung (Kreuzprobe) besteht. Der Wettbewerb zu Laboren, die aufbereitetes Spenderblut weiter veräußern, geht bezogen auf die Vornahme der Kreuzprobe nicht über das unvermeidbare Maß hinaus (§ 65 Nr. 3 AO).
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
0184.2.1-8/2
St31
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KSt-Kartei
BY § 5
KStG Karte 6.2.1 - Nr.
4/2011 -
DB 2011 S. 503 Nr. 9
ZAAAD-61772