OFD Frankfurt/M. - S 2337 A - 67 - St 213

Durchführung des Zensus 2011; Entschädigungszahlungen an die Erhebungsbeauftragten

Bezug:

Nach dem Zensusgesetz vom (ZensG 2011 –  BGBl 2009 I S. 1781) ist im Jahre 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Die Erhebung der Daten (z. B. Alter, Schulabschluss, Wohnfläche) erfolgt u. a. durch Erhebungsbeauftragte, die für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 11 Abs. 4 ZensG 2011 bestimmt, dass die Erhebungsbeauftragten bei ehrenamtlichem Einsatz eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG erhalten.

Die nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nach bundeseinheitlicher Abstimmung nicht grundsätzlich in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.

Da die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Auskunft des Hessischen Statistischen Landesamts in Hessen nicht in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung geregelt ist, sondern von den Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit bestimmt wird, ist R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR anzuwenden, wonach in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 € monatlich angenommen werden kann. Die Steuerpflichtigen haben jedoch die Möglichkeit, höhere abziehbare Erwerbsaufwendungen glaubhaft zu machen, R 3.12 Abs. 4 LStR.

Welcher Einkunftsart die Entschädigungen zuzuordnen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei den nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen handelt es sich jedoch regelmäßig nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2337 A - 67 - St 213

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ESt-Kartei HE § 3 EStG Fach 3 Karte 23
IAAAD-61769