5. Wertverhältnisse und tatsächliche Verhältnisse bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 27 BewG 1965)
(1) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 und die tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
(2) Wertverhältnisse sind der Ausdruck des Ertrags-Aufwands-Gefüges, das für die Ermittlung der Ertragswerte auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt wurde. Bei Fortschreibungen der Einheitswerte sind daher
die Ertragswerte je 100 Vergleichszahlen (§ 40 Abs. 2 und 5 BewG 1965),
die Normalwerte für die Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3 und 9 BewG 1965)
sowie die Ausgangswerte für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Abschnitte 7.05, 7.12, 7.16, 7.23, 7.28, 7.32, 7.37 und 7.43 BewR L)
unverändert anzuwenden. Das auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelte Ertrags-Aufwands-Gefüge ist auch bei der Feststellung der Ertragsfähigkeit nach dem Einzelertragswertverfahren (Abschnitt 1.18 BewR L) zugrunde zu legen. Ebenso sind die im Rahmen des vergleichenden Verfahrens für die Beurteilung abweichender Ertragsbedingungen ermittelten, in den BewR L festgesetzten Ansätze für Zu- und Abrechnungen unverändert zu übernehmen.
(3) Fortschreibungsgründe sind allein die seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretenen Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen, die in der Folge als tatsächliche Betriebsverhältnisse bezeichnet werden. Zu den Änderungen der tatsächlichen Betriebsverhältnisse gehören:
beim Wirtschaftsteil
Flächenänderungen (Zu- oder Abnahme der Fläche des Betriebs),
Änderungen von Flächen innerhalb eines Betriebs zwischen den Nutzungen, Nutzungsteilen, Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und nicht zu einer Nutzung gehörenden Wirtschaftsgütern (vgl. § 34 Abs. 2 BewG 1965),
Änderungen des Tierbestandes,
Veränderungen bei den ertragsteigernden Anlagen, z. B. Zunahme der Glasflächen und Änderung der Ausbauform im Weinbau,
Änderung sonstiger Bewertungsgrunddaten, z. B. der Altersklassen bei Obstbau (Abschnitt 6.29 Nr. 3 BewR L) und des Waldzustandes (Abschnitt 4.09 Abs. 2 BewR L);
beim Wohnteil die Änderungen, die bei der Fortschreibung der Einheitswerte der Mietwohngrundstücke zu berücksichtigen sind.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Änderungen der tatsächlichen Betriebsverhältnisse können sich auch auf die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen auswirken. Auswirkungen auf wirtschaftliche Ertragsbedingungen, für die gegendübliche Verhältnisse zugrunde zu legen sind (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG 1965), bleiben jedoch unberücksichtigt. Folgewirkungen auf Grund von Änderungen der tatsächlichen Betriebsverhältnisse können sich insbesondere ergeben
bei den Ertragsmeßzahlen (EMZ),
bei den Ausgangszahlen der gärtnerischen und der weinbaulichen Nutzung,
beim Ansatz der Normalwerte nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 BewG 1965 vom 27. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und
bei den von den EMZ oder Ausgangszahlen mitbestimmten Ansätzen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen.
(5) Bei Nachfeststellungen (§ 23 BewG 1965) sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
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OAAAD-61767