FortschR 2.

2. Fortschreibungen (§ 22 BewG 1965)

(1) Eine Wertfortschreibung ist vorzunehmen, wenn der nach § 30 BewG 1965 abgerundete neue Wert vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben entweder um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5000 DM, oder um mehr als 100 000 DM, nach unten entweder um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 DM, oder um mehr als 5000 DM abweicht (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1971). Mehrere bis zu einem Fortschreibungszeitpunkt eingetretene Wertabweichungen sind zusammenzufassen. Beträgt der nach § 30 BewG 1965 abgerundete neue Wert Null Deutsche Mark, so ist der Einheitswert nur dann auf Null Deutsche Mark fortzuschreiben, wenn die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 überschritten sind.

(2) Eine Artfortschreibung setzt eine Änderung in der Art einer wirtschaftlichen Einheit voraus (§ 22 Abs. 2 BewG 1965). Die Art eines Grundstücks ändert sich z. B., wenn aus einem Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus wird. Eine Änderung in der Art liegt auch vor, wenn ein Grundstück in einen gewerblichen Betrieb einbezogen ist und damit zum Betriebsgrundstück wird. Bei der Artfortschreibung sind Wertgrenzen nicht zu beachten. Sie setzt jedoch voraus, daß die Änderung in der Art steuerlich von Bedeutung ist.

(3) Eine Zurechnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2 BewG 1965) setzt voraus, daß sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Das ist z. B. der Fall, wenn sich Alleineigentum an einem Grundstück in Miteigentum verwandelt oder wenn sich die Miteigentumsverhältnisse ändern. Eine Zurechnungsfortschreibung ist auch dann vorzunehmen, wenn das wirtschaftliche Eigentum auf einen anderen als den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer übergeht. Wirtschaftliches Eigentum kann auch an ideellen Grundstücksanteilen bestehen (BFH-Urteil vom 20. 2. 1953, BStBl III S. 74). Bei der Zurechnungsfortschreibung sind Wertgrenzen nicht zu beachten.

(4) Die Verteilung des Einheitswerts nach § 49 Abs. 1 BewG 1965 wird im Wege der Zurechnung durchgeführt. Dabei ist in den Feststellungsbescheid der Zusatz aufzunehmen, daß diese Verteilung nicht für Zwecke der Grundsteuer gilt. Ändern sich die Verhältnisse für die Verteilung, ist eine Zurechnungsfortschreibung nur vorzunehmen, wenn sie für die Veranlagung eines Beteiligten, z. B. zur Vermögensteuer, Bedeutung hat.

(5) Die drei Arten der Fortschreibung (Absätze 1 bis 3) bestehen selbständig nebeneinander. Auf denselben Feststellungszeitpunkt sind deshalb Fortschreibungen der verschiedenen Art zulässig. Sie sind möglichst zu verbinden. Eine bereits auf einen bestimmten Feststellungszeitpunkt vorgenommene Fortschreibung der einen Art schließt eine nachfolgende Fortschreibung einer anderen Art auf denselben Zeitpunkt nicht aus (BFH-Urteil vom 9. 1. 1959, BStBl III S. 110). Nochmalige Fortschreibungen derselben Art auf denselben Feststellungszeitpunkt sind dagegen nicht zulässig.

(6) Eine Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers (§ 22 Abs. 3 Satz 1 BewG 1965) ist nur zulässig, wenn ein einwandfrei feststellbarer Fehler vorliegt (BFH-Urteil vom 7. 10. 1955, BStBl III S. 375). Soll eine fehlerhafte Wertfeststellung durch Wertfortschreibung geändert werden, so müssen außerdem die in Absatz 1 bezeichneten Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 überschritten werden. Eine auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegründete fehlerbeseitigende Fortschreibung ist für solche Feststellungszeitpunkte unzulässig, die vor dem Erlaß der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegen (§ 22 Abs. 3 Satz 2 BewG 1965).

(7) Ein Fortschreibungsbescheid kann schon vor dem maßgebenden Fortschreibungszeitpunkt erteilt werden (§ 24a Satz 1 BewG 1965). Etwaige Änderungen, die an der wirtschaftlichen Einheit bis zum Fortschreibungszeitpunkt eintreffen, sind durch eine Änderung oder eine Aufhebung des Bescheids von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 24a Satz 2 BewG 1965).

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OAAAD-61767