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NWB Nr. 9 vom Seite 670

BMF zu Reverse-Charge ab 2011 für Lieferungen von Industrieschrott und Gold sowie für Gebäudereinigungen

Ferdinand Huschens

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 700Das BMF hat – technisch im Wege umfangreicher Anpassungen von Abschn. 13b.1 UStAE – zu den ab neu dem Reverse-Charge-System unterliegenden Umsätzen mit Schreiben v. NWB WAAAD-61024 Stellung genommen und die Neuregelungen aus der Sicht der Verwaltung erläutert.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

  • [i]Neue Anlage 3 – nicht alle Waren der RecyclingwirtschaftDie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt u. a. auch für steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen. Die neue Anlage 3 zum UStG enthält im Einzelnen die hiervon betroffenen Gegenstände/Waren. Diese werden nach dem Zolltarif abgegrenzt. Die Anlage 3 erfasst jedoch nicht alle Arten von Abfällen, mit denen in der Recyclingwirtschaft gehandelt wird.

  • [i]Gebäudereinigungen an GebäudereinigerDie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt auch für die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. Die Neuregelung betrifft nur entsprechende Leistungen von im Inland ansässigen Subunternehmern von Gebäudereinigungsunternehmen, weil der Leistungsempfänger, der die Steuer schuldet, selbst ein Gebäudereinigungsunternehmen sein muss. Für im Ausland ansässige leistende Unternehmer gilt weiterhin die alte Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG.

  • [i]Gebäude und GebäudeteileD...