Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OVG Rheinland-Pfalz, OVG 7 A 11230/09 vom
Gründe
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde selbst bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, die höchstrichterlicher Klärung bedürfte. Auch dem Beschwerdevorbringen ist keine derartige Rechtsfrage zu entnehmen. Die Klärungsbedürftigkeit soll sich einerseits daraus ergeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vorliegend "nicht berücksichtigt worden" sei, andererseits daraus, dass über solch eine Rechtssache wie den Fall des Klägers mit ihrer "Kombination relevanter Umstände" höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Das Verfahren betrifft eine Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG. Zu diesem Fragenkomplex, insbesondere auch zur Bedeutung von Art. 2 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK bei einer Aufenthaltsbeendigung, haben das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den vergangenen Jahren eine Reihe von Rechtsgrundsätzen entwickelt. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Sie legt auch nicht dar, inwiefern der Entscheidungsfall einen weitergehenden allgemeinen Klärungsbedarf aufwirft. Vielmehr macht die Beschwerde selbst deutlich, dass der Fall des Klägers nicht geeignet ist, in einem Revisionsverfahren eine Rechtsfrage verallgemeinerungsfähig zu beantworten. Denn sie weist auf das individuelle "Mosaik" hin, das der Entscheidungsfall "mit seinen hellen und dunklen Steinchen" darstelle, sowie auf die besondere "Kombination der einzelnen Umstände", um die es hier gehe (etwa die verschiedenen Staatsangehörigkeiten des Klägers und seiner Ehefrau, die "Verfahrensgestaltung durch die beiden beteiligten Ausländerbehörden", der Umstand, dass der Kläger in seinem Strafverfahren Aufklärungshilfe geleistete habe).
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehene - hier nicht unmittelbar entscheidungserhebliche - Zurechnung von Straftaten des Ehegatten nach zutreffender Auffassung mehrerer Oberverwaltungsgerichte verfassungswidrig sei, ist inzwischen eine gegenteilige Klärung erfolgt (Urteil des Senats vom - BVerwG 1 C 22.09 -; vgl. auch - [...]).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Richter
Fricke
Fundstelle(n):
BAAAD-61699