Negative Feststellungsklage - Aussonderungsrecht
Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO, § 47 InsO
Instanzenzug: ArbG Dresden Az: 2 Ca 4115/06 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 7 Sa 214/07 Urteil
Tatbestand
1Der klagende Insolvenzverwalter begehrt mit der gegen den Beklagten als ehemaligen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin erhobenen Klage die Feststellung, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil des Rückkaufswertes der bei einer Pensionskasse zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung der Masse und nicht dem Beklagten zusteht.
2Der Beklagte war Arbeitnehmer der H GmbH. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten zur Insolvenzschuldnerin endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Insolvenzschuldnerin am .
3Die Insolvenzschuldnerin hatte dem Beklagten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über die A AG (künftig: Pensionskasse) abgewickelt wurde. Nach einer von der Pensionskasse erstellten „Bescheinigung für den Versicherten“ vom ist der Beklagte „versichert“ und die Insolvenzschuldnerin Versicherungsnehmerin. Mit dem Erleben des sollte der Beklagte danach eine lebenslange Rente von monatlich 328,46 Euro oder an Stelle der Rente ein einmaliges Garantiekapital von 62.214,00 Euro erhalten.
4Nach der Insolvenzeröffnung widerrief der Kläger gegenüber dem Beklagten die Versorgungszusage. Er bot ihm an, die Versicherung gegen Zahlung des hälftigen Rückkaufswertes freizugeben, so dass der Beklagte sie fortsetzen könne. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit Schreiben vom kündigte der Kläger die Versicherung gegenüber der Pensionskasse. Der Rückkaufswert beträgt 2.374,30 Euro.
5Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der hälftige Rückkaufswert stehe der Masse zu, da die Insolvenzschuldnerin von dem Gesamtversicherungsbeitrag iHv. 204,00 Euro monatlich 100,00 Euro getragen habe. Die Insolvenzschuldnerin habe sich den Widerruf der Zusage vorbehalten. Da die Versorgungszusage nicht unverfallbar sei, stehe der Anteil des Rückkaufswertes, der auf Leistungen der Insolvenzschuldnerin beruhe, der Masse zu.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
7Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
9Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
10Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig. Ob sie begründet ist, kann der Senat nicht entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.
111. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Klage zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass dies durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
12a) Die Klage richtet sich auf Feststellung des Nichtbestehens eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses, nämlich eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO.
13Das Feststellungsbegehren betrifft die Frage, ob die Rechte aus dem arbeitgeberfinanzierten Teil der bei der Pensionskasse abgeschlossenen Versicherung der Insolvenzmasse oder dem Beklagten zustehen. Das hängt davon ab, ob die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin aufgrund ihres Rechtsverhältnisses zu der Pensionskasse Ansprüche aus der Versicherung geltend machen könnte. Wäre dies der Fall, stünden die Rechte der Masse zu; andernfalls hätte der Beklagte ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO (vgl. zur Direktversicherung: - Rn. 17 ff., ZIP 2010, 1915). Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass dem Beklagten ein solches Aussonderungsrecht nicht zusteht.
14b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse daran, das Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen, da der Beklagte sich der Rechte aus der Versicherung auch hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Anteils berühmt.
15c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steht der Vorrang der Leistungsklage dem nicht entgegen.
16Grundsätzlich besteht zwar kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist ( - zu I 1 b der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Dafür sprechen Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 306). Ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeit der Leistungsklage das Feststellungsinteresse nicht schlechthin ausschließt, kann der Kläger nicht auf eine Leistungsklage gegen die Pensionskasse verwiesen werden. Diese wäre nicht geeignet, das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses der Parteien verbindlich zu klären. Die subjektive Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zwischen dem Kläger und der Pensionskasse würde sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten erstrecken, da dieser weder Partei eines derartigen Rechtsstreits noch Rechtsnachfolger einer der Prozessparteien (§ 325 ZPO) wäre.
17d) Dementsprechend hat der Senat eine positive Feststellungsklage eines Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter bei einer vergleichbaren Fallgestaltung nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig gehalten ( - 3 AZR 446/05 - Rn. 12). Für den umgekehrten Fall der negativen Feststellungsklage des Insolvenzverwalters gegen den Arbeitnehmer gilt nichts anderes.
182. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, da das Landesarbeitsgericht zur Begründetheit der Klage bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
3. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 701 Nr. 10
ZIP 2011 S. 1538 Nr. 32
KAAAD-61589