Gemeinschaftsrechtskonformität des § 4 Nr. 16 UStG i.d.F. bis
Leitsatz
Die in § 4 Nr. 16 UStG (i.d.F. bis ) niedergelegten gesetzlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung verstoßen
bei summarischer Prüfung nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
Die in § 4 Nr. 16b UStG i.V.m. § 67 Abs. 1 u. Abs. 2 AO und in § 4 Nr. 16c i.V.m. § 4 Nr. 15b UStG (alte Fassung) geregelte
40%-Grenze begründet gegenüber den Fällen des § 4 Nr. 14 UStG (alte Fassung) weder eine nicht zu rechtfertigende gemeinschaftsrechtswidrige
Ungleichbehandlung noch überschreitet sie die dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art.
133 der MwStSystRL zustehenden Ermessensgrenzen.
Die in § 4 Nr. 16 UStG (i.d.F. bis ) enthaltenen Einschränkungen stellen gegenüber dem in § 4 Nr. 14 UStG umschriebenen
Tatbestand keine unzulässige Differenzierung nach der Rechtsform des Erbringers ärztlicher bzw. arztähnlicher Leistungen dar,
da der Gesetzgeber die durch die unterschiedlichen Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG und des § 4 Nr. 14 UStG hervorgerufene
Ungleichbehandlung nicht auf die unterschiedliche Rechtsform des jeweiligen Leistungserbringers gestützt hat.
Die vom deutschen Gesetzgeber in den verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 4 Nr. 16 UStG (alte Fassung) gewählten 40%-Schwellen
sind mit dem Zweck vereinbar, nur in sozialer Hinsicht mit öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern vergleichbare „Einrichtungen
gleicher Art” von der Umsatzsteuer zu befreien. Die dadurch entstehende Schlechterstellung bestimmter Privatkliniken führt
zwar zu einem Wettbewerbsnachteil, nicht jedoch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs i.S.d. Art. 133 Buchstabe d der MwStSystRL.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-61492
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