Dass eine Zollschuld für ein nicht ordnungsgemäß beendetes Versandverfahren deswegen nicht entstanden ist, weil dieses Versandverfahren
nur aufgrund eines Fehlers neben einem weiteren, ordnungsgemäß beendeten Versandverfahrens für ein und dieselbe Ware eröffnet
worden ist (vgl. Skatteministeriet gegen DSV Road A/S, C-234/09), kann ohne weitere Nachweismöglichkeiten
für den Zollschuldner schon dann ausgeschlossen werden, wenn die in Bezug genommenen Handelsrechnungen wesentlich voneinander
abweichen.
Wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode berechnet werden kann, weil der Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft
nicht bekannt ist, und auch eine Berechnung nach Art. 30 Zollkodex ausscheidet, wird der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex berechnet.
Im Rahmen dieser Methode kann auf einen Durchschnittspreis für Waren der betreffenden Warennummer des EZT zurückgegriffen
werden, der sich aus der entsprechenden Datenbank des statistischen Amts der Europäischen Union (EUROSTAT) ergibt.
Fundstelle(n): EAAAD-61484
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