Verwaltungsakt nach Tod des Adressaten / Rechtsmittel und Kosten des Vertreters ohne schriftliche Vollmacht
Leitsatz
Die Regelungen der ZPO über die Verfahrens-Unterbrechung bei Tod oder Aussetzung bei fortgeltender Vollmacht gelten auch bei
Tod im Verwaltungsverfahren vor Einlegung des gerichtlichen Rechtsmittels.
Der an den Verstorbenen adressierte nichtige Verwaltungsakt kann zur Beseitigung des von ihm ausgehenden Rechtsscheins angefochten
werden.
Die vorsorgliche Rechtsmitteleinlegung durch den Prozessbevollmächtigten enthält keinen Verzicht auf das Recht, die Verfahrensaussetzung
wegen des Todes zu beantragen.
Sofern das Gericht dem Vertreter ohne schriftlich beigebrachte Vollmacht Verfahrenskosten auferlegen will, bedarf es hierzu
eines Kostenausspruchs im Entscheidungstenor; gegebenenfalls bei einer Antragsrücknahme im Einstellungsbeschluss.
Bei unverschuldeter Unkenntnis vom Tod des Mandanten und bei noch nicht durch das Finanzamt beseitigtem Rechtsschein des nichtigen
Verwaltungsakts könnte das Gericht auch von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.
Über die Kostenerinnerung entscheidet der obligatorische Einzelrichter (ggf. des Kostensenats).
Fundstelle(n): FAAAD-61475
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