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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 190/10

Gesetze: BGB § 212BRAO § 36GKG § 5GKG § 66 JBeitrO § 1 JBeitrO § 5 JBeitrO § 8 StBerG § 10

Mitteilungen an Anwaltskammer über Vollstreckungen gegen den Anwalt

Leitsatz

Der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen zu Forderungen und zu Anträgen und Aufträgen wegen Pfändungsmaßnahmen gegen den Anwalt, Entscheidungen zu Aufträgen zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zu Einträgen des Anwalts in das Schuldnerverzeichnis (hier Zurückweisung von Gerichtskosten-Erinnerung nach Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anwalt als Schuldner).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-61472

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