Für den Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung kommt es darauf an, ob die gewerbliche
Tätigkeit aufgenommen wird.
Bei Beteiligung einer gewerblich tätigen PersG beginnt die Abfärbewirkung mit der mitunternehmerischen Beteiligung.
Ein Absehen von der sog. Abfärbewirkung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann nur in engsten einzugrenzenden
Ausnahmefällen in Betracht kommen. Bei hohen Erträgen aus der Beteiligung oder einer hohen Beteiligungsquote liegt eine „ganz
geringfügige Beteiligung” nicht vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 338 Nr. 6 DStZ 2011 S. 221 Nr. 7 EFG 2011 S. 870 Nr. 10 GmbHR 2011 S. 88 Nr. 6 Ubg 2012 S. 264 Nr. 4 AAAAD-61468
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