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Zurechnung des Mehrwerts nach § 48a BewG bei der Intensivnutzung landwirtschaftlicher Betriebsflächen
Der Einheitswert i. S. des § 48a BewG intensiv genutzter landwirtschaftlicher Betriebsflächen ist auch dann nach Maßgabe dieser Vorschrift teilweise beim Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen, wenn bereits der Eigentümer die Flächen intensiv genutzt hatte (Bezug: § 48a Satz 1 BewG).
Werden landwirtschaftliche Betriebsflächen intensiv genutzt – z. B. zur Sonderkultur Spargel, zu den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenanbau sowie Baumschulen und zur Saatzucht – und wie etwa bei einer Verpachtung oder bei Vereinbarung dinglicher Nutzungsrechte durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer der Flächen bewirtschaftet, so ist nach § 48a Satz 1 BewG bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlic...