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Wirtschaftliches Eigentum an Forderungen bei asset backed securities-Modellen in der Steuerbilanz
Der BFH macht das wirtschaftliche Eigentum im Rahmen einer Gesamtbetrachtung daran fest, wer das wirtschaftliche Risiko des Forderungsausfalls (Bonitätsrisiko) trägt.
Gem. dem zu besprechenden Urteil muss nicht auf das schlimmstenfalls eintretende Bonitätsrisiko abgestellt werden, sondern auf das latente Bonitätsrisiko.
Das Urteil hat im Rahmen der Zinsschranke gem. § 4h EStG Bedeutung: Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Forderungsverkäufer, ist ein Darlehensverhältnis gegeben und der vorgenommene Abschlag bzw. die vom Forderungskäufer berechneten Gebühren sind als Zinsaufwand zu qualifizieren.
Mit dem Urteil vom hat der BFH erstmalig Stellung zu der Frage genommen, wann im Rahmen eines asset backed securities-Modells die verkauften Forderungen auf den Forderungskäufer übergehen. Der BFH beantwortet diese Frage danach, bei wem das Bonitätsrisiko verbleibt und folgt damit der Auffassung des IDW . Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit der BFH-Entscheidung auseinander und zeigt die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Praxis auf.