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Lohnsteuer | Wohnsitz einer Flugbegleiterin
Das entschieden, dass eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste Übernachtungen lediglich eine 26 qm große sog. Standby-Wohnung in der Nähe ihres festen Einsatzflughafens vorhält. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz i. S. des § 8 AO. Die eher spartanische Wohnungseinrichtung und die relativ geringe Zahl an Übernachtungen sind ebenso unerheblich wie die berufliche Veranlassung der Wohnungsnutzung. Dass die Klägerin die Standby-Wohnung subjektiv nicht als häusliche Bleibe sondern lediglich als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachtete, ist ebenfalls nicht entscheidend.