Getränkelieferungen in einem Kino unterliegen dem Regelsteuersatz
Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 1303). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. , BFH/NV 2009, 1435).
3 2. Die Rechtsfrage, ob die Abgabe von Getränken in einem Kino dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterfällt, ist nicht klärungsbedürftig.
4 a) Einerseits lässt sich unmittelbar dem Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) entnehmen, dass nur die Lieferung der in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichneten Getränke (wie z.B. Milch oder Wasser unter den dort bezeichneten Voraussetzungen) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
5 b) Andererseits ist bereits mehrfach durch den BFH entschieden und daher nicht klärungsbedürftig, dass die Lieferung von Getränken innerhalb oder außerhalb eines Kinosaales (Foyer) keine Nebenleistung zur steuerbegünstigten Filmvorführung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ist, auch wenn für den Besucher nach den heutigen Vorstellungen die Möglichkeit des Getränkeerwerbs üblich ist und erwartet wird. Dies hat der BFH für sog. Verzehrkinos (, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429), für den Getränkeausschank außerhalb eines Verzehrkinos im Foyer (, BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914), für die Lieferung von Speiseeis bei Filmvorführungen (, BFH/NV 1997, 70) sowie für Gastronomieumsätze zu nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Theatervorstellungen (, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910) oder Kabarettvorstellungen (, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145) entschieden.
6 c) Zur Begründung hat der BFH darauf hingewiesen, dass eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Filmvorführung) nur dann anzunehmen ist, wenn die Nebenleistung für den Verbraucher keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Der Getränkeausschank ergänze jedoch die Filmvorführung weder inhaltlich noch wirtschaftlich und besitze ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht. Diese Abgrenzung entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z.B. Urteil vom C-276/09, Everything Everywhere, juris), wonach eine Nebenleistung nur dann vorliegt, wenn sie —anders als beim Getränkeausschank eines Kinobetreibers— keinen über die Hauptleistung hinausgehenden eigenen Zweck besitzt.
7 d) Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht aufgezeigt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gilt die oben genannte Rechtsprechung des BFH, wonach es sich beim Getränkeausschank nicht um eine unselbständige Nebenleistung zur Kinovorführung handelt, nicht nur für Verzehrkinos, sondern —erst recht— für Kinos, in denen der Getränkeausschank unabhängig vom Besuch der Filmvorführung im Foyer erfolgt. Insbesondere ergeben sich —entgegegen der Auffassung der Klägerin— keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieser Rechtsprechung aus dem Senatsurteil in BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 660 Nr. 4
JAAAD-61290