Die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung ist für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu
prüfen, sie hat keine Auswirkung auf das Folgejahr.
Für die Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten ist ein Antrag notwendig, aufgrund dessen das FA nach
pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob es die Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten erstmals oder nach einem Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung
gestattet.
Die Entscheidung wird durch
formlosen VA getroffen.
Der Unternehmer kann rückwirkend
von der Ist- zur Sollversteuerung zurückkehren.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2011 S. 463 EFG 2011 S. 749 Nr. 8 WAAAD-61264
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