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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum Januar 2010 geändert. Dabei werden dem Steuerpflichtigen viele Wahlrechte für die Abschreibung eingeräumt. Der folgende Beitrag stellt die Neuregelungen unter Berücksichtigung des vor.
I. Die bisher geltenden Regelungen
Geringwertige Wirtschaftsgüter konnten bis Ende 2007 im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert einen Nettobetrag von 410 € nicht überstieg. Für den Steuerpflichtigen bestand auch ein Wahlrecht, das Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern komplett geändert. So mussten alle ab 2008 angeschafften, hergestellten oder eingelegten geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. einem Einlagewert bis 150 € im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter mit einem maßgeblichen Wert von m...