Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Hinzurechnung von Finanzierungskosten
Neuregelung des § 8 Nr. 1 GewStG
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG wurde völlig neu geregelt. Der vorliegende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die zentrale gewerbesteuerliche Regelung.
I. Allgemeines
1. Grund der Hinzurechnung
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Objektsteuer. Persönliche Verhältnisse des Betriebsinhabers bleiben unberücksichtigt. Der Umstand, dass ein Unternehmer über Vermögen verfügt bzw. sich benötigte Gelder z. B. durch eine Darlehensaufnahme beschaffen muss, spielt sich im „persönlichen Bereich” ab. Klar ist, dass ein mit Eigenkapital arbeitender Betrieb einen höheren Gewinn erzielt als ein mit Fremdkapital arbeitender Betrieb. Gewerbesteuerlich müssen die Betriebe im Hinblick auf den Objektsteuercharakter gleich behandelt werden. Das erfordert eine Hinzurechnung der Aufwendungen für Fremdkapital.
[i]Betriebe, die mit Fremdkapital arbeiten, sollen so behandelt werden wie Betriebe, die mit Eigenkapital arbeiten.
Nach § 8 Nr. 1 GewStG sollen sämtliche Entgelte für Geld- und Sachkapitalüberlassungen Gegenstand einer Hinzurechnung sein. Bei einzelnen Arten von Geschäftsvorfällen (z. B. Mieten, Pachten, Leasingraten, Lizenzgebühren) wird der Finanzierungskostenanteil fiktiv unterstellt.
Die Finanzverwaltung hat im koordinie...