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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 1413/07 EFG 2011 S. 952 Nr. 11

Gesetze: EStG 2005 § 4 Abs. 1, EStG 2005 § 4 Abs. 4, EStG 2005 § 5 Abs. 1, EStG 2005 § 9 Abs. 1, EStG 2005 § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG 2005 § 16 Abs. 2, EStG 2005 § 17 Abs. 2, EStG 2005 § 20, UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 4, UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1

Keine steuerliche Berücksichtigung vergeblicher Veräußerungskosten von im Privatvermögen gehaltener Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG)

Leitsatz

1. Fehlgeschlagene Veräußerungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer AG sind weder vorab entstande Betriebsausgaben eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 EStG noch laufende Werbungskosten bei Kapitaleinkünften nach § 20 EStG.

2. § 16 Abs. 2 EStG enthält eine stichtagsbezogene Gewinnermittlungsvorschrift, die die Verwirklichung eines Veräußerungsgewinns voraussetzt, nicht hingegen einen laufenden Gewinn.

3. Die in § 17 Abs. 2 S. 1 EStG und § 16 Abs. 2 S. 1 EStG verwendeten Begriffe und dementsprechend auch der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung sind übereinstimmend auszulegen.

4. Die Orientierung der Auslegung des Tatbestandes des § 16 Abs. 2 EStG an demjenigen des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG rechtfertigt in zeitlicher Hinsicht keine Gleichstellung der Beteiligung mit der steuerlichen Behandlung von Mitunternehmeranteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 952 Nr. 11
FAAAD-61235

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