Keine steuerliche Berücksichtigung vergeblicher
Veräußerungskosten von im Privatvermögen gehaltener Beteiligung an einer
Aktiengesellschaft (AG)
Leitsatz
1. Fehlgeschlagene Veräußerungskosten
einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer AG sind weder vorab
entstande Betriebsausgaben eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 EStG noch
laufende Werbungskosten bei Kapitaleinkünften nach § 20 EStG.
2. § 16 Abs. 2 EStG enthält eine
stichtagsbezogene Gewinnermittlungsvorschrift, die die Verwirklichung eines
Veräußerungsgewinns voraussetzt, nicht hingegen einen laufenden Gewinn.
3. Die in § 17 Abs. 2 S. 1 EStG und §
16 Abs. 2 S. 1 EStG verwendeten Begriffe und dementsprechend auch der Zeitpunkt
der Gewinnverwirklichung sind übereinstimmend auszulegen.
4. Die Orientierung der Auslegung des
Tatbestandes des § 16 Abs. 2 EStG an demjenigen des Mitunternehmeranteils nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG rechtfertigt in zeitlicher Hinsicht keine Gleichstellung
der Beteiligung mit der steuerlichen Behandlung von Mitunternehmeranteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 952 Nr. 11 FAAAD-61235
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