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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 4156/08 EFG 2011 S. 1716 Nr. 19

Gesetze: EStG 2005 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG 2005 § 3 Nr. 1a 3. Alt. 3 EStG 2005 § 3 Nr. 62EStG 2005 § 3 Nr. 63EStG 2005 § 20 Abs. 1 Nr. 6EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 1a, aa EStG 2005 § 52 Abs. 36 S. 5LStDV § 2 Abs. 1LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 DBA CHE Art. 11 Abs. 1 DBA CHE Art. 21 FZG Art. 2 Abs. 1 FZG Art. 5 Abs. 1 BVG Art. 37 Abs. 2 BVG § 66 Abs. 1 BVG § 66 Abs. 3 Schweizer Bundesverfassung Art. 113 Abs. 3 BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 2

Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse

Einkommensbesteuerung der Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse

Leitsatz

1. Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse zur Absicherung eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

2. Spar- und Risikobeiträge eines Schweizer Arbeitgebers sind nur insoweit steuerfreier Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 62 S. 1 EStG, als sie für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind.

3. Der von dem Schweizer Arbeitgeber freiwillig gezahlte Betrag (Überobligatorium) an die Schweizer Pensionskasse ist nicht nach § 3 Nr. 62 oder 63 EStG als Lohnzuwendung steuerfrei.

4. Die aus Anlass der vorzeitigen Pensionierung aus dem überobligatorischen Bereich anstelle der Altersrente ausgezahlte Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse ist hinsichtlich der darin enthaltenen Zinsen nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG in der bis zum geltenden Fassung steuerpflichtig.

5. Auf die Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse findet, soweit sie aus dem Obligatorium erfolgt, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG weder in der für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 geltenden Fassung Anwendung. Die insoweit nach § 22 Nr. 1 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtige Kapitalabfindung ist nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei.

6. Für Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung kann nichts anderes gelten als für Altersleistungen einer Pensionskasse in Gestalt einer Rentenzahlung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1716 Nr. 19
HAAAD-61230

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