EuGH - C-608/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 7, ZK Art. 78
Rechtsfrage
1. Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist?
2. Sofern die 1. Frage bejaht wird: Gestattet Art. 78 Abs. 1, Abs. 3 ZK eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung, um den Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung zu ändern, und sind die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet, den Fall zu regeln und dem Ausführer Ausfuhrerstattung zu gewähren?
3. Sofern die 2. Frage bejaht wird: Können die Zollbehörden den Fall im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK unmittelbar in der Weise regeln, dass dem Ausführer, ohne dass es zuvor einer Berichtigung der Ausfuhranmeldung bedarf, Ausfuhrerstattung gewährt wird?
Anspruch; Ausfuhranmeldung; Ausführer; Ausfuhrerstattung; Ausfuhrlizenz; Berichtigung; Zoll
Fundstelle(n):
QAAAD-61120