Bundesministerium der Finanzen - IV C 1 -S 1980 1/09/10006 BStBl 2011 I S. 201

Investmentsteuergesetz; Anwendung des (BStBl 2011 II S. 229) beim Aktiengewinn („STEKO-Rechtsprechung”)

1 Nach den (BStBl 2011 II S. 95) und des (BStBl 2011 II S. 66) verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 gegen die in Artikel 56 EG (Artikel 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum 2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war. Nach dem (BStBl 2011 I S. 40) ist die Rechtsprechung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen grundsätzlich anzuwenden. Für Drittstaatenbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 Prozent beträgt.

2 Nach dem (BStBl 2011 II S. 229) verstößt die Beschränkung des Abzugsverbots für negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentvermögen an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, ebenfalls gegen Artikel 56 EG (Artikel 63 AEUV).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist in allen noch offenen Fällen bei der Veräußerung, Rückgabe oder Bewertung von Investmentanteilen in Ergänzung des (a. a. O.) wie folgt zu verfahren:

1. Saldierung

3 Die Gewinnminderungen auf Auslandsbeteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 sind bei Direktanlagen grundsätzlich nicht um die im Jahre 2001 erzielten Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG 1999 aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften zu kürzen. Dies gilt auch insoweit, als solche Gewinne bei der Veräußerung von Anteilsscheinen an Investmentvermögen erzielt werden, die Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften halten. Auch im Jahre 2001 erzielte Dividenden nach § 8b Absatz 1 KStG 1999 sind nicht mit den Gewinnminderungen zu verrechnen.

4 Eine Saldierung der abziehbaren Gewinnminderungen mit den Gewinnen nach § 8b Absatz 2 KStG 1999 ist nur dann geboten, wenn diese innerhalb desselben Investmentvermögens angefallen sind („Saldomethode”). Dividenden nach § 8b Absatz 1 KStG sind dagegen nicht, auch nicht innerhalb desselben Investmentvermögens, mit den Gewinnminderungen zu verrechnen.

2. Fonds-Aktiengewinn, Anleger-Aktiengewinn

5 Die Rechtsprechung ist für solche Anleger anzuwenden, die im Jahre 2001 (bzw. in bestimmten Fällen auch im Jahre 2002, vgl. dazu unter Rz. 17) an dem betreffenden Investmentvermögen beteiligt waren.

6 Aus praktischen Gründen ist eine Änderung der für die Investmentvermögen bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (vgl. Rz. 108 des BStBl 2009 I S. 931) nicht erforderlich. Die Rechtsprechung kann durch Korrektur der Anleger-Aktiengewinne umgesetzt werden. Um Realisierungen durch den Anleger in Veranlagungszeiträumen ab 2002 zutreffend zu berücksichtigen, sind Korrekturposten zu bilden (vgl. Rz. 11 ff.).

7 Die Berücksichtigung von Korrekturposten ist sowohl bei Anlegern von Spezial-Investmentvermögen als auch von Publikums-Investmentvermögen zulässig.

8 Feststellungserklärungen, Ausschüttungsbeschlüsse, Vortragsentwicklungen und Kostenaufteilungen des Investmentvermögens werden durch die Korrekturposten nicht berührt.

3. Veranlagungszeitraum 2001

9 Im Veranlagungszeitraum 2001 durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen erzielte positive Anleger-Aktiengewinne mindern das Einkommen.

10 Für den Veranlagungszeitraum 2001 entfällt die Hinzurechnung negativer Anleger-Aktiengewinne. Es ist ferner eine Einkommensminderung in Höhe derjenigen Erträge nach § 8b Absatz 1 KStG vorzunehmen, die im negativen Aktiengewinn (noch) enthalten sind.

4. Veranlagungszeiträume ab 2002

a) Korrekturposten I

11 Die auf der Ebene eines Investmentvermögens im Jahre 2001 (und ggf. im Jahre 2002, vgl. unter Rz. 17) realisierten Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften sind – nach Saldierung mit entsprechenden Gewinnen – den in Rz. 112 des (a. a. O.) genannten „Altkursverlusten” zuzurechnen. In Höhe dieser (zusätzlichen) „Altkursverluste” kann der Anleger einen Korrekturposten I bilden und seine Anleger-Aktiengewinne entsprechend ändern (vgl. dazu die beigefügten Beispiele A bis D).

12 Hat der Anleger seinen Anteil an dem Investmentvermögen im Laufe des Jahres 2001 erworben, sind nur die realisierten Verluste in den Korrekturposten I aufzunehmen, die nach dem Erwerb auf der Ebene des Investmentvermögens entstanden sind. Rz. 117 des (a. a. O.) ist anzuwenden.

b) Korrekturposten II

13 Für die zum (oder zum Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft im Jahre 2002; vgl. dazu unter Rz. 17) auf der Ebene des Investmentvermögens noch nicht realisierten (Kurs-) Verluste mit ausländischen „Aktien” kann der Anleger einen Korrekturposten II bilden, soweit der Anleger die Investmentanteile aufgrund des (Kurs-) Verlustes auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben hat (vgl. Rz. 190 des a. a. O.). Auf die beigefügten Beispiele E bis F wird hingewiesen.

14 Hat der Anleger seinen Anteil an dem Investmentvermögen im Laufe des Jahres 2001 erworben, sind nur die noch nicht realisierten Verluste in den Korrekturposten II aufzunehmen, die nach dem Erwerb auf der Ebene des Investmentvermögens entstanden sind. Rz. 117 des (a. a. O.) ist anzuwenden.

15 Hat der Anleger einen Korrekturposten II angesetzt, ist § 3 Nummer 40 Buchstabe a Satz 2 EStG oder § 8b Absatz 2 Satz 4 KStG auf in der Folgezeit anzusetzende positive Anleger-Aktiengewinne entsprechend anzuwenden (vgl. Rz. 191 des a. a. O.).

5. Nachweise, Verfahren

16 Die Korrekturposten sind durch den Anleger anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Bestätigungen der Kapitalanlagegesellschaften, aber auch andere Nachweise. Hat die Finanzbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung, kann sie zusätzliche Unterlagen anfordern.

6. Abweichendes Wirtschaftsjahr

17 Hat eine ausländische Kapitalgesellschaft, deren Aktien vom Investmentvermögen gehalten werden, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist – wie bei inländischen Sachverhalten – auf das Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 abzustellen. Insoweit sind bei dem Investmentvermögen auch Verluste des Jahres 2002 zu berücksichtigen, die bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres der ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahre 2002 eingetreten sind. Die Rechtslage ist auch bei den Regelungen zu den Korrekturposten I und II entsprechend zu berücksichtigen.

Anlage

A. Korrekturposten zum Anleger-Aktiengewinn (Veräußerungsfall, realisierte Verluste in 2001, Teilwert-Abschreibung 2001) (SALDOMETHODE)


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Investmentanteil
Geschäftsjahr/Kalenderjahr
Bilanz
 
Verkauf am

Alternative 1
 
Verkauf am

Alternative 2
Anschaffungskosten zum
100
 
100
 
100
realisierte Verluste mit ausländischen Aktien in 2001
–10
 
–10
 
–10
Saldo Gewinne/Verluste mit Aktien ab 2002
 
 
0
 
9
Marktwert/Veräußerungspreis
90
 
90
 
99
Steuerbilanzansatz (dauernde Wertminderung)
90
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs
 
–10
 
–1
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung
 
0
 
0
 
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG
(bisher: + 10: korrigiert: 0)
 
0
 
0
 
Anleger-Aktiengewinn
 
–10
 
–1
 
Korrekturposten I (Saldo = realisierte Verluste)
 
10
 
10
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
9
Gewinnauswirkung
–10
 
0
 
9
Hinzurechnung/Kürzung
 
 
 
 
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
–9
Steuerpflichtiges Einkommen
–10
 
0
 
0

B. Korrekturposten zum Anleger-Aktiengewinn (Veräußerungsfall, realisierte Verluste in 2001, keine Teilwert-Abschreibung 2001) (SALDOMETHODE)


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Investmentanteil
Geschäftsjahr/Kalenderjahr
Bilanz
 
Verkauf am

Alternative 1
 
Verkauf am

Alternative 2
Anschaffungskosten zum
100
 
100
 
100
realisierte Verluste mit ausländischen Aktien in 2001
–10
 
–10
 
–10
Saldo Gewinne/Verluste mit Aktien ab 2002
 
 
0
 
9
Marktwert/Veräußerungspreis
90
 
90
 
99
Steuerbilanzansatz (keine dauernde Wertminderung)
100
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs
 
–10
 
–1
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung
 
0
 
0
 
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG
(bisher: 0; korrigiert: 0)
 
0
 
0
 
Anleger-Aktiengewinn
 
–10
 
–1
 
Korrekturposten I (Saldo = realisierte Verluste)
 
10
 
10
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
9
Gewinnauswirkung
0
 
–10
 
–1
Hinzurechnung/Kürzung
 
 
 
 
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
–9
Steuerpflichtiges Einkommen
0
 
–10
 
–10

C. Korrekturposten zum Anleger-Aktiengewinn (Veräußerungsfall, realisierte Gewinne und Verluste 2001, Teilwert-Abschreibung 2001) (SALDOMETHODE)


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Investmentanteil
Geschäftsjahr/Kalenderjahr
Bilanz
 
Verkauf am

Alternative 1
 
Verkauf am

Alternative 2
Anschaffungskosten zum
100
 
100
 
100
realisierte Verluste mit ausländischen Aktien in 2001
–10
 
–10
 
–10
realisierte Gewinne mit ausländischen Aktien in 2001
5
 
5
 
5
Saldo Gewinne/Verluste mit Aktien ab 2002
 
 
0
 
9
Marktwert/Veräußerungspreis
95
 
95
 
104
Steuerbilanzansatz (dauernde Wertminderung)
95
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs
 
–5
 
4
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung
 
0
 
0
 
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG
(bisher: + 5; korrigiert: 0)
 
0
 
0
 
Anleger-Aktiengewinn
 
–5
 
4
 
Korrekturposten I (Saldo Gewinne/Verluste)
 
5
 
5
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
9
Gewinnauswirkung
–5
 
0
 
9
Hinzurechnung/Kürzung
 
 
 
 
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
–9
Steuerpflichtiges Einkommen
–5
 
0
 
0

D. Korrekturposten zum Anleger-Aktiengewinn (Veräußerungsfall, realisierte Gewinne und Verluste 2001, keine Teilwert-Abschreibung 2001) (SALDOMETHODE)


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Investmentanteil
Geschäftsjahr/Kalenderjahr
Bilanz
 
Verkauf am

Alternative 1
 
Verkauf am

Alternative 2
Anschaffungskosten zum
100
 
100
 
100
realisierte Verluste mit ausländischen Aktien in 2001
–10
 
–10
 
–10
realisierte Gewinne mit ausländischen Aktien in 2001
5
 
5
 
5
Saldo Gewinne/Verluste mit Aktien ab 2002
 
 
0
 
9
Marktwert/Veräußerungspreis
95
 
95
 
104
Steuerbilanzansatz (keine dauernde Wertminderung)
100
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs
 
–5
 
4
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung
 
0
 
0
 
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG
(bisher: 0; korrigiert: 0)
 
0
 
0
 
Anleger-Aktiengewinn
 
–5
 
4
 
Korrekturposten I (Saldo Gewinne/Verluste)
 
5
 
5
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
9
Gewinnauswirkung
0
 
–5
 
4
Hinzurechnung/Kürzung
 
 
 
 
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
–9
Steuerpflichtiges Einkommen
0
 
–5
 
–5

E. Korrekturposten zum Anleger-Aktiengewinn (Veräußerungsfall, realisierte Gewinne sowie realisierte und nicht realisierte Verluste in 2001, Teilwert-Abschreibung 2001) (SALDOMETHODE)


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Investmentanteil
Geschäftsjahr/Kalenderjahr
Bilanz
 
Verkauf am

Alternative 1
 
Verkauf am

Alternative 2
Anschaffungskosten zum
100
 
100
 
100
realisierte Verluste mit ausländischen Aktien in 2001
–10
 
–10
 
–10
realisierte Gewinne mit ausländischen Aktien in 2001
5
 
5
 
5
nicht realisierte Verluste mit ausländischer Aktien 2001
–4
 
–4
(aufgeholt)
0
Saldo Gewinne/Verluste mit Aktien ab 2002
 
 
0
 
9
Marktwert/Veräußerungspreis
91
 
91
 
104
Steuerbilanzansatz (dauernde Wertminderung)
91
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs
 
–9
 
4
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung
 
0
 
0
 
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG
(bisher: 9; korrigiert: 0)
 
0
 
0
 
Anleger-Aktiengewinn
 
–9
 
4
 
Korrekturposten I (Saldo)
 
5
 
5
 
Korrekturposten II
 
4
 
4
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
0
 
13
Gewinnauswirkung
–9
 
0
 
13
Hinzurechnung/Kürzung
 
 
 
 
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
0
 
0
 
–9 [1]
Steuerpflichtiges Einkommen
–9
 
0
 
4

F. Korrekturen zum Anleger-Aktiengewinn (Veräußerungsfall, realisierte Gewinne sowie realisierte und nicht realisierte Verluste in 2001, keine Teilwert-Abschreibung 2001) (SALDOMETHODE)


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Investmentanteil
Geschäftsjahr/Kalenderjahr
Bilanz
 
Verkauf am

Alternative 1
 
Verkauf am

Alternative 2
Anschaffungskosten zum
100
 
100
 
100
realisierte Verluste mit ausländischen Aktien in 2001
–10
 
–10
 
–10
realisierte Gewinne mit ausländischen Aktien in 2001
5
 
5
 
5
nicht realisierte Verluste mit ausländischen Aktien
–4
 
–4
(aufgeholt)
0
Saldo Gewinne/Verluste mit Aktien ab 2002
 
 
0
 
9
Marktwert/Veräußerungspreis
91
 
91
 
104
Steuerbilanzansatz (keine dauernde Wertminderung)
100
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs
 
–9
 
4
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung
 
0
 
0
 
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG
(bisher: 0; korrigiert: 0)
 
0
 
0
 
Anleger-Aktiengewinn
 
–9
 
4
 
Korrekturposten I (Saldo)
 
5
 
5
 
Korrekturposten II
 
0
 
0
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
 
 
–4
 
9
Gewinnauswirkung
0
 
–9
 
4
Hinzurechnung/Kürzung
 
 
 
 
 
Korrigierter Anleger-Aktiengewinn
0
 
4
 
–9
Steuerpflichtiges Einkommen
0
 
–5
 
–5

Inhaltlich gleichlautend
Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 1 -S 1980 1/09/10006
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.1.1-16/15 St32


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 201
DB 2011 S. 385 Nr. 7
GmbH-StB 2011 S. 74 Nr. 3
GmbHR 2011 S. 88 Nr. 6
StBW 2011 S. 163 Nr. 4
LAAAD-61019

1 Darin enthalten: Wertaufholung nach Rz. 15 i. H. v. „4”