Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Urlaubsabgeltung - keine Verschiebung des Ruhenszeitraums bei Zahlung von Krankengeld
Leitsatz
Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 2 SGB III auch dann bereits ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn er Krankengeld nach § 44 SGB V bezieht. Der Ruhenszeitraum verschiebt sich nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung.
Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 143 Abs 2 S 1 SGB 3, § 143 Abs 3 S 1 SGB 3, § 143 Abs 2 S 2 SGB 3, § 115 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 5
Instanzenzug: ArbG Halle (Saale) Az: 9 Ca 739/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 9 Sa 461/08 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Bereicherungsausgleich zu leisten hat.
2Zwischen den Parteien bestand bis zum ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte war von Mitte 2005 bis zum arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit erhielt sie Arbeitslosengeld, im Zeitraum vom 1. April bis zum insgesamt 2.121,30 Euro. Die BA unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom über die Zahlung des Arbeitslosengelds und einen damit verbundenen Forderungsübergang.
3Die Beklagte nahm den Kläger auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Anspruch. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom wurde der Kläger zur Abgeltung von 28 Urlaubstagen aus dem Jahr 2005 in Höhe von 6.254,08 Euro verurteilt. Der von der BA angezeigte Forderungsübergang wurde von den Parteien in den Prozess nicht eingeführt. Der Kläger kehrte den ausgeurteilten Betrag an die Beklagte aus.
4Nachfolgend machte die BA gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf den Forderungsübergang einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe des in der Zeit vom 1. April bis zum gezahlten Arbeitslosengelds geltend. Der Kläger zahlte daraufhin im Dezember 2007 an die BA 2.121,30 Euro.
5Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Betrags durch die Beklagte. Diese sei ungerechtfertigt bereichert, weil sie durch seine Leistung von einer ihr gegenüber der BA obliegenden Verbindlichkeit befreit worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
7Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Anspruch stehe die materielle Rechtskraft des Vorprozesses entgegen. Zudem sei sie nicht bereichert. Da sie während des Ruhenszeitraums nach § 143 Abs. 2 SGB III kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld erhalten habe, sei ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht auf die BA übergegangen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Gründe
9I. Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht entsprochen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.
101. Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht der Einwand der materiellen Rechtskraft des Vorprozesses zwischen den Parteien nach § 322 ZPO entgegen.
11a) Die materielle Rechtskraft eines Urteils führt in einem späteren Prozess dann zur Unzulässigkeit einer neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird ( - Rn. 32, NZA 2010, 1443; - Rn. 22, NJW 2008, 1227). Die Rechtskraftwirkung verhindert, das durch rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Begründung zurückzufordern, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden und in Wahrheit werde nichts geschuldet.
12b) Der Kläger begehrt nicht die teilweise Rückzahlung der Urlaubsabgeltung, die der Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom zugesprochen wurde. Der Kläger stützt seine Klage vielmehr auf die von ihm nach Rechtskraft des Vorprozesses im Dezember 2007 erbrachte Leistung an die BA. Er habe dadurch eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt, die infolgedessen ohne rechtlichen Grund auf seine Kosten bereichert und deshalb zur Erstattung des geleisteten Betrags verpflichtet sei. Der Kläger macht damit einen anderen Streitgegenstand geltend, den er auf neue, nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstandene Tatsachen stützt. Über diesen Streitgegenstand hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden.
132. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen die Beklagte, weil diese durch die Zahlung des Klägers an die BA nicht von einer ihr gegenüber der BA obliegenden Verbindlichkeit befreit wurde. Eine solche Verbindlichkeit bestand nicht. Die Beklagte hatte sowohl einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld wie auch auf Zahlung der vollen Urlaubsabgeltung.
14a) Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Ein Übergang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auf die BA gemäß § 115 Abs. 1 SGB X findet dann statt, wenn der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III erhält (Gleichwohlgewährung). Der Forderungsübergang wird zeitlich durch den Ruhenszeitraum und der Höhe nach durch das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld begrenzt (vgl. - zu II 4 a der Gründe, AP AFG § 117 Nr. 3 = EzA AFG § 117 Nr. 3; Winkler in Gagel SGB II/SGB III Stand Juli 2010 § 143 SGB III Rn. 61).
15Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, mithin mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab ( - zu 2 der Gründe; - B 11 AL 25/00 R - zu 1.1 der Gründe, BuW 2001, 351; vgl. Winkler in Gagel § 143 SGB III Rn. 49). Er endet deshalb mit dem Ende des letzten (fiktiven) Urlaubstags.
16b) Während des Ruhenszeitraums gemäß § 143 Abs. 2 SGB III hat die Beklagte kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld bezogen. Ihr Arbeitsverhältnis endete am . Der Ruhenszeitraum begann gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III am . Die Beklagte bezog bis zum 31. März ausschließlich Krankengeld (§ 44 SGB V) und erst ab dem Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt war der sich aus der Abgeltung von 28 Urlaubstagen errechnende Ruhenszeitraum abgelaufen. Durch die Zahlung des Arbeitslosengelds ab wurde deshalb kein Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X, § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III bewirkt.
17c) Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung erfolgt im Rahmen von § 143 Abs. 2 SGB III nicht ( NZB - zu II der Gründe; Winkler in Gagel § 143 SGB III Rn. 49; vgl. Henke in Eicher/Schlegel SGB III Stand September 2010 § 143 Rn. 96). Dies sieht § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht vor. Die Norm enthält nach Wortlaut, Systematik und Zweck eine eindeutige und abschließende Regelung.
18aa) § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III bestimmt seinem Wortlaut nach zweifelsfrei, an welchem Tag der Ruhenszeitraum beginnt. Er sieht eine Verschiebung dieses Zeitraums bei Zahlung von Krankengeld nicht vor. Systematisch wird dies dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 143a Abs. 1 Satz 5 SGB III ausdrücklich einen Fall der Verlängerung des Ruhenszeitraums bei Erhalt einer oder Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung geregelt hat. Auch nach dem Zweck der Norm ist ein anderes Verständnis nicht geboten. Die Vorschrift dient einerseits der Existenzsicherung und will andererseits Doppelleistungen von Arbeitslosengeld und Arbeits- bzw. Urlaubsvergütung ausschließen (Winkler in Gagel § 143 SGB III Rn. 3). Im Verhältnis zur BA liegt eine Doppelleistung aber nicht vor, wenn kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Im Verhältnis zur Krankenkasse bewirkt eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 SGB V ( - SozR 4-2500 § 49 Nr. 4). Gegen eine Verschiebung des Ruhenszeitraums spricht schließlich, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nicht mehr von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abhängig ist ( - 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119). Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann deshalb nur im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.
19bb) Der Beklagten stand der Anspruch auf Abgeltung ihres Urlaubs in vollem Umfang zu, da es zu keinem Forderungsübergang auf die BA gekommen ist. Sie ist nicht durch Leistung des Klägers an die BA von einer eigenen Verbindlichkeit befreit und damit ungerechtfertigt bereichert worden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Fundstelle(n):
BB 2011 S. 372 Nr. 6
BB 2011 S. 894 Nr. 14
DB 2011 S. 2212 Nr. 39
NJW 2011 S. 1020 Nr. 14
AAAAD-60898