BAG Urteil v. - 9 AZR 522/09

"Urlaubsgeld" als saisonale Sonderleistung - Stundungsvereinbarung - MTV Pro Seniore

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 77 Ca 2687/07 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 22 Sa 725/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2005 zu zahlen.

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Pro Seniore Consulting + Conception für Senioreneinrichtungen AG, und den Kläger verbindet seit dem ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt den Kläger, der Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist, in einer Pflegeeinrichtung in Berlin als Pflegehelfer. Der vom datierende Arbeitsvertrag der Parteien verweist auf einen vorformulierten Anhang (Anh ArbV), der ua. folgende Regelungen enthält:

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung mehrere Tarifverträge Anwendung. Der zwischen der Pro Seniore Consulting + Conception für Senioreneinrichtungen AG und ver.di geschlossene Manteltarifvertrag vom (MTV) enthält ua. folgende Regelungen, die teils mit Wirkung zum und im Übrigen mit Wirkung zum in Kraft traten:

4Der Tarifvertrag über eine Zuwendung zwischen der Pro Seniore Consulting + Conception für Senioreneinrichtungen AG und ver.di vom (TV Zuwendung), der mit Wirkung zum in Kraft trat, sieht unter den in § 2 TV Zuwendung genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine jährliche Zuwendung vor. Diese beträgt für Beschäftigte in Berlin im Regelfall 82 % der Vergütung für den Monat September, § 3 TV Zuwendung.

5Seit dem Inkrafttreten des MTV zahlt die Beklage die monatliche Arbeitsvergütung am fünften Werktag des Folgemonats an den Kläger aus. Der Kläger war mit dieser Zahlungspraxis einverstanden.

6Unter dem richtete der Kläger an die Beklagte per Telefax ein Schreiben, mit dem er seinen Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2005 geltend machte. Der Sendebericht des von dem Kläger verwendeten Telefaxgeräts weist aus, die Fernkopie sei am gegen 13:14 Uhr an die Beklagte mit dem Ergebnis „OK“ übermittelt worden. Das Original des Schreibens ging der Beklagten am zu.

7Der Kläger hat unter dem gegen die „Pro Seniore B gGmbH“ Klage erhoben. Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht das Passivrubrum entsprechend der Firma der Beklagten geändert.

8Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß § 23 Anh ArbV verpflichtet, an ihn Urlaubsgeld zu zahlen. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seien günstiger als die tarifvertraglichen Regelungen. Der Kläger behauptet, das Geltendmachungsschreiben vom sei der Beklagten am selben Tage per Telefax zugegangen.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

10Das Arbeitsgericht hat insoweit die im Termin säumige Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte hat im Wege des Einspruchs beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei auch nicht durch die Rubrumsberichtigung Partei des Rechtsstreits geworden. Das tarifliche Leistungsniveau sei bei einer Gesamtbetrachtung günstiger als die arbeitsvertraglichen Regelungen. § 24 MTV enthalte eine abschließende Regelung der Besitzstandswahrung. Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld für das Jahr 2005 sei verfallen. Die Fälligkeit des Urlaubsgeldanspruchs und damit der Lauf der Ausschlussfristen richte sich nach § 18 Anh ArbV.

Das Arbeitsgericht hat auf den Einspruch der Beklagten das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte allein den Abweisungsantrag bezüglich des Urlaubsgelds für das Jahr 2005 weiter.

Gründe

12Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

13A. Die Klage ist zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Prozessrechtsverhältnis.

14Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat der Kläger die Parteien des Prozesses in der Klageschrift anzugeben. Ist die gewählte Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist entsprechend der für die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geltenden Regelung des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn einzelner Bezeichnungen zu haften, sondern unter Berücksichtigung der gleichzeitig erteilten Begründung sowie sonstiger Verfahrenserklärungen der eigentliche Wille zu ermitteln (vgl. Senat - 9 AZR 636/02 - zu A II der Gründe, BAGE 108, 103). Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont der Adressaten, dh. des Gerichts sowie des Verfahrensgegners und der sonstigen am Verfahren beteiligten Personen. Eine ungenaue oder ersichtlich falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit - von Amts wegen - richtiggestellt werden ( - Rn. 14 ff., AP KSchG 1969 § 4 Nr. 67 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 86). Das Revisionsgericht hat im Rahmen des § 557 Abs. 3 ZPO von Amts wegen nachzuvollziehen, ob die angegriffene Entscheidung gegen die Person ergangen ist, die Partei des Rechtsstreits ist (vgl.  - zu II 1 der Gründe, NJW 1993, 3067).

15Das Arbeitsgericht hat die Bezeichnung der Beklagten zu Recht korrigiert. Die Klageschrift weist als beklagte Partei die „Pro Seniore B gGmbH, vertr. d. d. GF C“ aus. Dies ist eine für die Verfahrensbeteiligten offenkundige Falschbezeichnung. Für das angerufene Arbeitsgericht ist aufgrund der Klagebegründung ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass sich die Klage allein gegen die Beklagte richtet. In der Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt, er sei „bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom … beschäftigt“. Der der Klageschrift beigefügte Arbeitsvertrag vom nennt als Arbeitgeberin die Beklagte. Die Beklagte hat die Klageschrift im nämlichen Sinne verstanden. Dies belegt das Rubrum, das die Beklagte ihrer eigenen Klageerwiderungsschrift vom vorangestellt hat. Dieses weist nicht die Pro Seniore B gGmbH, sondern sie selbst als beklagte Partei aus.

16B. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 306,78 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Anspruchsgrundlage für den Urlaubsgeldanspruch ist § 23 Abs. 1 Anh ArbV. Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug.

17I. Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Anh ArbV vorliegen, hat die Beklagte in der Revision keine Einwendungen erhoben.

18II. Tarifvertragliche Regelungen, die kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), lassen den Klageanspruch unberührt.

191. Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen gilt die gesetzliche Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG (vgl.  - Rn. 43, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifnormen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag iSd. § 4 Abs. 3 TVG enthält, erfordert einen Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Zu vergleichen sind nur Regelungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich; vgl.  - Rn. 39, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 118). Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (vgl.  - zu II 2 a bb (2) der Gründe).

202. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bedarf es eines Günstigkeitsvergleichs zwischen der arbeitsvertraglichen Regelung in § 23 Anh ArbV und den tarifvertraglichen Bestimmungen nicht. Während § 23 Anh ArbV dem Kläger einen Anspruch auf ein jährliches Urlaubsgeld einräumt, sehen weder die Regelungen des MTV noch die des TV Zuwendung vergleichbare Ansprüche vor. Dies ergibt eine Auslegung des § 23 Anh ArbV.

21a) Der Senat kann die von der Beklagten vorformulierten Klauseln, die den Anhang des Arbeitsvertrags bilden, auslegen, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Die Vertragsbestimmungen sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind weiterhin alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (Senat - 9 AZR 757/08 - Rn. 43, EzA GewO § 106 Nr. 4).

22b) Das arbeitsvertragliche Urlaubsgeld gemäß § 23 Anh ArbV ist mit den arbeitsvertraglichen Regelungen, die Erholungs- und Zusatzurlaub zum Gegenstand haben, nicht verknüpft. Während das Urlaubsgeld eine saisonale Sonderleistung beinhaltet, sind die §§ 21, 22 Anh ArbV dem Urlaubsrecht zuzurechnen.

23Allein die Bezeichnung einer Leistung als Urlaubsgeld rechtfertigt es nicht, einen zwingenden Sachzusammenhang zum Erholungsurlaub anzunehmen (vgl. Senat - 9 AZR 225/99 - zu I 2 b aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 13 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 4). Denn den Vertragsparteien steht es frei, die Bezeichnung auch für nichturlaubsakzessorische Sonderzahlungen zu verwenden (vgl. Senat - 9 AZR 137/02 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 106, 22). Die schlichte Aufeinanderfolge der §§ 21, 22 und 23 Anh ArbV legt eine sachliche Verbindung beider Regelungsmaterien nicht nah. Der Vertragsanhang weist keine abschnittsweise Gliederung auf, so dass zwangsläufig auch Normen, die inhaltlich nicht miteinander in Verbindung stehen, aufeinanderfolgen.

24Deshalb ist anhand der Leistungsvoraussetzungen, dh. der Anforderungen und Ausschlussgründe, zu ermessen, ob das Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängig ist oder bloß eine saisonale Sonderleistung darstellt (vgl. Senat - 9 AZR 477/07 - Rn. 15, DB 2009, 2051). Die für eine Akzessorietät sprechende Anbindung des Urlaubsgelds an die tatsächliche Urlaubsnahme und den erzielten Urlaubserfolg (Senat - 9 AZR 255/96 - zu I 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 2), hat in § 23 Anh ArbV keinen Ausdruck gefunden. Das Urlaubsgeld hängt weder in seiner Entstehung von der tatsächlichen Urlaubsnahme ab, noch steht es mit deren Erfolg in Verbindung. Die in § 23 Anh ArbV vorausgesetzte 6-monatige Wartefrist lässt nicht auf eine Verbindung zur tatsächlichen Urlaubsnahme schließen (vgl. Senat - 9 AZR 137/02 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 106, 22). Der Umstand, dass die Bemessungshöhe feststeht und keinerlei Verbindung zum erzielten Urlaubsentgelt aufweist, spricht gegen eine sachliche Verbindung mit dem Urlaubsanspruch (vgl. Senat - 9 AZR 477/07 - Rn. 18, aaO). Schließlich gibt die abweichend geregelte Fälligkeit beider Leistungen einen deutlichen Hinweis auf die sachliche Trennung beider Regelungskomplexe (vgl. Senat - 9 AZR 610/99 - zu I 2 a der Gründe, AP BUrlG § 5 Nr. 19).

25Die Gewährung des Urlaubsgelds steht im Übrigen in keiner sachlichen Verbindung zu den weiteren im Anhang des Arbeitsvertrags enthaltenen Sonderzahlungen. Die Jubiläumszuwendung ist gemäß § 20 Anh ArbV von der Fortdauer der Beschäftigung abhängig. Die vermögenswirksamen Leistungen gewährt die Beklage entsprechend den gesetzlichen Regelungen des 5. VermBG, § 31 Anh ArbV. Die jährliche Sonderzuwendung iSd. § 32 Anh ArbV besitzt, wie die Anknüpfung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verdeutlicht, Gratifikationscharakter.

26c) Weder der MTV noch der TV Zuwendung enthalten - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - eine der Urlaubsgeldgewährung in § 23 Anh ArbV vergleichbare Sonderleistung. Der in §§ 19, 20 MTV geregelte Urlaub bildet lediglich die in §§ 21 und 22 Anh ArbV enthaltenen Erholungs- und Zusatzurlaubstatbestände ab. § 3 TV Zuwendung normiert eine jährliche Sonderzuwendung, die sowohl ihren Anspruchsvoraussetzungen als auch der Höhe nach von dem arbeitsvertraglich geregelten Urlaubsgeld abweicht.

27III. Der Kläger hat den Zahlungsanspruch unter Wahrung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

281. Gemäß § 33 Satz 1 Anh ArbV entfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Das Urlaubsgeld ist nach § 23 Abs. 1 Anh ArbV mit der Vergütungsabrechnung für den Monat Juli eines Kalenderjahres zu zahlen. § 18 Abs. 1 Satz 1 Anh ArbV bestimmt, dass die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am letzten Werktag eines jeden Monats zu zahlen sind.

292. Der Senat kann offenlassen, ob das Schreiben des Klägers vom der Beklagten am selben Tag per Telefax oder erst am Folgetag im Original zugegangen ist. Zwar Wahrung der Ausschlussfrist genügte es, dass der Kläger den Urlaubsgeldanspruch bis zum der Beklagten gegenüber geltend gemacht hat. Denn der arbeitsvertraglich bestimmte Fälligkeitstermin ist durch eine einvernehmliche Stundung auf den hinausgeschoben worden.

30Die Beklagte hat seit dem Inkrafttreten des MTV die Vergütung im Einverständnis mit dem Kläger nicht am arbeitsvertraglich bestimmten Fälligkeitstermin, dem letzten Werktag des jeweiligen Kalendermonats, sondern nach Maßgabe des § 13a MTV gezahlt. Danach ist die Vergütung für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu zahlen. Eine Ausschlussfrist beginnt erst an dem Termin zu laufen, zu dem der Arbeitgeber die Zahlungen betriebsüblich erbringt (vgl. Senat - 9 AZR 44/02 - zu I 2 d der Gründe, AP BGB § 157 Nr. 28). Zahlt der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer das Urlaubsgeld abweichend von vertraglichen Bestimmungen, liegt hierin eine Stundungsvereinbarung, durch die die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben wird (vgl. Senat - 9 AZR 515/98 - zu I 2 d der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 223 = EzA BUrlG § 11 Nr. 43; siehe ferner Senat - 9 AZR 648/02 - zu I 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 171).

C. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 372 Nr. 6
YAAAD-60890