Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel bei Beteiligung an mehreren Gesellschaften
Leitsatz
Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb ist überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung
und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber
der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten – z.B. durch Vermietung – entscheidend
in den Vordergrund tritt.
Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – in der Regel fünf Jahre – zwischen Errichtung und Verkauf mindestens
vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss
zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt.
Als Zählobjekte in dem genannten Sinne kommen neben Grundstücken auch Miteigentumsanteile oder Beteiligungen an Grundstückspersonengesellschaften
in Betracht.
Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgeblichen Tätigkeiten haben für die Abgrenzung nur indizielle Bedeutung.
Der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft verbietet bei der Beurteilung der Frage, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten
ist, zwar grundsätzlich die Zusammenrechnung der Objekte verschiedener Personengesellschaften, dies gilt jedoch nicht, wenn
die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten personenidentisch sind.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist keine starre – absolute – Grenze, so dass Objekte, die nach mehr als fünf Jahren, aber nicht
später als zehn Jahre nach ihrer Errichtung veräußert werden, nicht generell außer Betracht bleiben. Allerdings verringert
sich mit zunehmendem Zeitabstand die Indizwirkung für die Annahme einer bereits im Errichtungszeitpunkt vorliegenden zumindest
bedingten Veräußerungsabsicht.
Die berufliche Nähe zur Immobilienbranche und der Umstand, dass Objekte bei dem Auftreten gravierender Schwierigkeiten unverzüglich
veräußert werden, spricht für eine bedingte Veräußerungsabsicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 658 Nr. 7 ZAAAD-60868
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