Grunderwerbsteuer: Unterschiedsbetrag aufgrund Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage
Leitsatz
Bei dem Grundstückserwerb einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Forderungsinhabers und (treugeberischen) Grundpfandrechtsgläubigers
durch Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Betrag, hinsichtlich dessen die Muttergesellschaft nach § 114a ZVG
als befriedigt gilt (Unterschiedsbetrag zu 7/10 des Verkehrswerts), bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer neben dem Meistgebot
als zusätzliche Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 111 Nr. 2 EFG 2011 S. 732 Nr. 8 FAAAD-60866
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