Bei der Angabe „Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer” im Betreff des Einspruchs handelt
es sich nur um die Wiedergabe der (Sammel-)Bezeichnung für die verschiedenen auf einem Papier zusammengefassten Verwaltungsakte,
der bei der Bestimmung der Reichweite des Einspruchs durch Auslegung nach ihrem objektiven Erklärungswert keine weitere Bedeutung
zukommt.
Für eine Auslegung dahingehend, dass sich der Einspruchsführer mit einem unter diesem Betreff eingelegten Einspruch, mit
dem nach dem Inhalt der Einspruchsbegründung allein Einwendungen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags geltend gemacht
werden, auch gegen die erklärungsgemäße Einkommensteuerfestsetzung wenden wollte, ist daher kein Raum.
Wird eine Rente der privaten Rentenversicherung, die in der Abrechnung der Pensionskasse ohne weitere Unterscheidung nur
§ 22 Nr. 1 EStG zugeordnet ist, von dem FA erklärungsgemäß als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem steuerpflichtigen
Anteil von 50 % erfasst, ist die die ernsthafte Möglichkeit eines Subsumtionsirrtums nicht ausgeschlossen, so dass eine Korrektur
des Bescheides nach § 129 AO ausscheidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-60865
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