Vorsteuervergütung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Eigenhändige Unterschrift, Drittstaatenangehörige, Verhinderung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Jahresfrist
Leitsatz
1) Bei einer juristischen Person, die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem Drittstaat ansässig ist, kann nur der
gesetzliche Vertreter die von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG geforderte "eigenhändige" Unterschrift leisten.
2) Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung des Vergütungsantrags des in einem Drittstaat ansässigen Unternehmers
ist auch nicht nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO entbehrlich. Soweit nach der Rechtsprechung des BFH ein Aufenthalt im Ausland als
Verhinderungsgrund i.S.v. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO angesehen wird, ist diese Rechtsprechung auf das Vorsteuervergütungsverfahren
eines im Drittstaat ansässigen Unternehmers nicht übertragbar.
3) Über den Wortlaut des § 110 Abs. 3 AO hinaus kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nach Ablauf der Jahresfrist
gewährt werden, wenn die erforderlichen Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist für das Gericht oder die Behörde erkennbar waren
oder wenn die Rechtzeitigkeit der Verfahrenshandlung allein aus in der Sphäre des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde liegenden
Gründen trotz sich aus den Akten erkennbar ergebenden Tatsachen nicht innerhalb der Jahresfrist geprüft worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 841 Nr. 9 OAAAD-60850
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