Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheid
keine Terminverlegung wegen Erkrankung des Prokuristen, wenn unklar ist, warum der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht
vertritt
Prozessfähigkeit einer noch nicht im Handelsregister gelöschten private company limited by shares
Bindung des FG an Termin der mündlichen Verhandlung
Leitsatz
1. Ist mangels Abgabe einer Steuererklärung ein Schätzungsbescheid ergangen, müssen im Klageverfahren zur Bezeichnung des
Gegenstands des Klagebegehrens die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben oder die begehrten Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen
bezeichnet werden (z. B. Angabe von Gewinn, Umsätzen, Vorsteuern, Einnahmen und Werbungskosten); es genügt nicht vorzutragen,
die Steuern seien zu hoch angesetzt.
2. Klagt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts (private company limited by shares), ist die Erkrankung
ihres Prokuristen kein ausreichender Grund für eine Terminverlegung. Das gilt insbesondere, wenn nicht dargelegt wird, warum
die Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vertreten werden kann.
3. Eine private company limited by shares ist auch dann noch prozessfähig, wenn sie zwar abgewickelt werden soll, aber noch
nicht im Handelsregister gelöscht ist.
4. Liegen Terminverlegungsgründe i. S. v. § 227 ZPO nicht vor, so ist auch das Gericht an den einmal anberaumten Termin gebunden.
Es besteht keine Möglichkeit, trotz des Fehlens erheblicher Gründe einem Antrag auf Terminaufhebung stattzugeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-60837
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