subjektiver Fehlerbegriff gilt nicht für die Beurteilung rechtlicher Verhältnisse
Leitsatz
1. Beim Bergwerkseigentum als grundstücksgleiches Recht handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es kann weder
beweglich noch unbeweglich sein, weshalb Sonderabschreibungen nach dem FördG nicht vorgenommen werden können.
2. Die Ordnungsvorschrift des § 266 HGB dient der Klarheit der Bilanz. Eine Aussage über die Natur eines Wirtschaftsguts lässt
sich ihr nicht entnehmen.
3. Ein unbefristetes Bergwerkseigentum bildet kein abnutzbares Wirtschaftsgut. In Betracht kämen allenfalls Absetzungen für
dem Abbau des Mineralvorkommens entsprechende Substanzverringerung.
4. Der subjektive Fehlerbegriff ist nicht auf im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte Rechtsfragen anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1011 Nr. 11 EAAAD-60836
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