Steuerbefreiung der Umsätze eines Seniorenwohnheims nur bei Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 14 Nr. 16 Buchst. d UStG zur Steuerbefreiung der Umsätze aus Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
setzt voraus, dass eine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers stattgefunden hat.
2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG nicht erfüllt, da nicht 40 % der von der Klägerin
erbrachten Leistungen den im Gesetz genannten Personenkreis zugute gekommen ist. Unstreitig sind weniger als 40 % der Bewohnern
des Seniorenstifts vom Medizinischen Dienst eine Pflegestufe zuerkannt (§ 15 SGB XI). Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen
des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht vor.
3. Die tatbestandliche Einschränkung der Steuerbefreiung ist insoweit von der Ermächtigung in Art. 13 Abschn. A Abs. 2 Buchst.
a der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1025 Nr. 11 UAAAD-60835
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