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BMF 30.12.2010 IV C 5 -S 2353/08/10007, StuB 3/2011 S. 114

Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2011

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

ab 1.612 €.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

ab 1.279 €

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

ab 640 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 282 €.

Das IV C 5 – S 2353/08/10007 (BStBl I S. 765) ist auf Umzüge, die nach dem been...