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Ausgleich von Mehrgewinnen aufgrund einer Betriebsprüfung bei Anwendung der unterschiedlichen Regelungen des § 7g EStG
Folgen aus dem
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Durchführung von Bilanzänderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG bestätigt.
Angesichts der ab Veranlagungszeitraum 2009 zu beachtenden Neufassung des § 5 Abs. 1 EStG wird davon – anders als für vorangegangene Veranlagungszeiträume – im Regelfall lediglich die Steuerbilanz berührt. Der angestrebte steuerlichen Zweck ist jedoch nur dann erreichbar, wenn die ggf. nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG erforderlichen besonderen Nachweise geführt werden.
Die nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG setzt keine Bilanzänderung voraus. Als Voraussetzung muss die in Betracht kommende Veranlagung nach den zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Umfang änderbar sein.
Führt eine steuerliche Betriebsprüfung zu Steuernachforderungen, stellt sich die Frage, in welcher Weise dieser Belastung entgegengewirkt werden kann. Bei bilanzierenden Betrieben wird diese Möglichkeit durch § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dann eröffnet, wenn durch die anderweitige Ausübung eines Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechts in der Steuerbilanz eine Gewinnminderung erreichbar ist. Eine derartige Bilanzänderung setzt in der bis einschließlich 2008 geltenden Fas...