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Beendigung der KG
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Beendigung einer KG
Während der Lebensdauer einer KG kann aus unterschiedlichen Gründen die Notwendigkeit bestehen, die Gesellschaft aufzulösen. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern werden damit beendet. Bei der Auflösung der KG sind vier Schritte zu unterscheiden:
Auflösung
Auseinandersetzung
Vollbeendigung
Löschung im Handelsregister
II. Auflösung
Bei der KG sieht das Gesetz folgende Auflösungsgründe vor:
durch Ablauf der Zeit, für welche die KG eingegangen ist,
durch Beschluss der Gesellschafter,
durch Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der KG,
durch gerichtliche Entscheidung.
Nach früherem Recht führte ferner der Tod eines Gesellschafters zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft, wenn keine andere vertragliche Regelung getroffen war. Nach der Vorschrift im Handelsrechtsreformgesetz vom (HRefG) wird zwischen dem Tod eines Komplementärs und eines Kommanditisten unterschieden: Beim Tod eines Komplementärs scheidet dieser grundsätzlich – sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist – aus der Gesellschaft aus. Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nach der dispositiven gesetzlichen Regelung mit dem Erben fortgesetzt .
Ebenso führte nach früherem Recht die Kündigung der KG seitens eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Auch diese Regelung ist durch das HRefG abgeschafft worden. Soweit keine anderslautende Regelung vereinbart ist, führt die Kündigung des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus der KG. Durch beide Neuregelungen wurde dem Bedürfnis nach einer Kontinuität der KG Rechnung getragen.
1. Zeitablauf
Eine KG gilt automatisch als aufgelöst, wenn sie nur für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde. Es reicht dabei ein bestimmter Zeitpunkt aus, der kalendermäßig bestimmbar sein muss oder an ein bestimmtes Ereignis geknüpft sein kann.
Soweit die Gesellschafter trotz Zeitablauf und Vorliegen eines Auflösungsgrunds die Gesellschaft stillschweigend fortsetzen, gilt, dass die KG nunmehr auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.
2. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss
Der Auflösungsbeschluss ist, wie jede andere Änderung des Gesellschaftsvertrags auch, grundsätzlich einstimmig zu fassen. Auch ein Mehrheitsbeschluss über die Auflösung ist zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag der KG eine derartige Regelung vorsieht.
Der Auflösungsbeschluss bedeutet keine Veräußerung des Erwerbsgeschäfts oder eine Verfügung über Rechte. Da es sich dennoch um eine weitreichende Entscheidung handelt, sollte - soweit ein Minderjähriger als Gesellschafter an der KG beteiligt ist - vorsorglich eine Genehmigung nach § 1823 BGB eingeholt werden, ohne dass hieran rechtliche Sanktionen geknüpft sind. Zielt der Beschluss hingegen auf die Veräußerung des Geschäftsbetriebs, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Sofern der KG-Gesellschaftsanteil das wesentliche Vermögen des in gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten ausmacht, ist umstritten, ob der Auflösungsbeschluss der Zustimmung des Ehegatten bedarf. Richtig dürfte wohl die Ansicht sein, die keine Zustimmung des Ehegatten verlangt, da es dem Wesen der Personenhandelsgesellschaft widerspricht, wenn der Gesellschafter bei seiner Entscheidung über den Fortbestand der Gesellschaft von einem außenstehenden Dritten abhängig ist.
Die für den Auflösungsbeschluss erforderlichen Formvorschriften richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Das Gesetz sieht keine besonderen Formvorschriften vor.
Muster eines Auflösungsbeschlusses:
Die Gesellschafter der A KG, der Komplementär A und die Kommanditisten B und C, beschließen einstimmig:
Die Gesellschaft wird mit Ablauf des aufgelöst.
Herr A wird zum alleinigen Liquidator bestellt. Der Liquidator ist an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Die Gesellschafter beschließen über solche Weisungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gilt § .. des Gesellschaftsvertrags.
Herne, den........
___________________________________
Unterschrift A, Unterschrift B, Unterschrift C
Der Auflösungsbeschluss ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden .
3. Insolvenzeröffnung
Die KG wird aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft.
Ist der Komplementär keine natürliche Person, so wird die KG ferner aufgelöst
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.