Ein grobes Verschulden des
Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder
Beweismitteln im Sinne des
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
liegt dann nicht vor, wenn die Finanzbehörde mittels von ihr bereit gestellter
elektronischer Steuerprogramme (Elster-Formular 2006/2007) Eingabearbeiten auf
den Steuerpflichtigen verlagert und diesem bei der Erfassung der
Steuererklärungsdaten ein Eingabefehler unterläuft, der sich innerhalb der
Einspruchsfrist nicht aufgedrängt hat und der die Finanzbehörde wegen einer
ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit gemäß
§ 129 AO zur
Berichtigung berechtigt hätte
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 342 Nr. 6 DStR 2011 S. 11 Nr. 27 DStRE 2011 S. 1088 Nr. 17 KÖSDI 2011 S. 17466 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2011 S. 422 PAAAD-60465
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