Keine Aussetzung eines auf § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 138 Abs.
3 BewG beruhenden GrESt-Bescheids trotz ernstlicher Zweifel an deren
Verfassungsmäßigkeit wegen fehlenden besonderen Aussetzungsinteresses
Leitsatz
1. Die für eine Anteilsvereinigung
nach § 1 Abs. 3 GrEStG durch § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der
gesondert festgestellten Grundstückswerte nach § 138 Abs. 3 BewG als
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer begegnet verfassungsrechtlichen
Bedenken.
2. Die Vollziehung des wegen der
Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG in der
für 2002 geltenden Fassung angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids ist trotz
bestehender ernstlicher Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO nicht
auszusetzen, da das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem
Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Eine Gefährdung des
öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist hier nicht
aufgrund einer Vielzahl von einschlägigen Fällen zu besorgen, sondern aufgrund
der im jeweiligen Einzelfall hohen Steuerbeträge (entgegen , EFG 2010, 1917).
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 741 Nr. 8 LAAAD-60462
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