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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 242/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG § 9 Abs. 5EStG § 3 Nr. 13EStG § 3c BRKR § 12 Abs. 1 S. 1 TGV § 3 Abs. 3 S. 3

Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen durch an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Soldaten auf Dienstreise

Leitsatz

1. Einem Soldaten ist der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht deswegen zu versagen, weil ihm wegen seiner Teilnahme an verbilligter Gemeinschaftsverpflegung keine Aufwendungen entstanden sind. Bei einer Auswärtstätigkeit besteht gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ff. EStG ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort.

2. Auch die teilweise Einbehaltung von Trennungsreise- und -tagegeld entsprechend § 12 Abs. 1 S. 1 BRKG und § 3 Abs. 3 S. 3 TGV steht dem Abzug des – um ausgezahltes steuerfreies Trennungsreise- und -tagegeld zu kürzenden – Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten bei den nichtselbstständigen Einkünften nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-60455

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