1) Das Bundesland NRW ist im Rahmen seiner BgA unternehmerisch tätig, wobei ihm die Tätigkeiten seiner unselbständigen Einrichtungen
als eigene zuzurechnen sind.
2) Die Umsätze einer rechtlich nicht verselbständigten Einrichtung i. S. des § 14 LOG NRW sind danach dem Land NRW als eigene
zuzurechnen.
3) Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Leistungen der Körperschaften, die
ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
auf Ebene des jeweiligen BgA erfüllt sein.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 842 Nr. 9 BAAAD-60448
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