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Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „realitätsfremden Rechtsverdreher”
[i]LG Köln, Urteil v. 12. 11. 2010 - 171 StL 6/10 NWB GAAAD-60053 Ein Steuerberater, der einen Rechtsanwaltskollegen als „realitätsfremden Rechtsverdreher” bezeichnet, verstößt nicht unbedingt gegen das Sachlichkeitsgebot des § 5 Abs. 1 BOStB. Im „Kampf um das Recht” dürfe ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen oder „ad personam” argumentieren, um seine Rechtsposition zu unterstreichen ( NWB MAAAD-22253). Ehrengerichtliche Maßnahmen seien nur wegen solcher Äußerungen zulässig, zu denen der andere Beteiligte keinen Anlass gegeben hat.
[i]Anlass: Klage auf offenes HonorarIm Streitfall hatte der Steuerberater einer Mandantin alle Mandate gekündigt und offene Honorarforderungen von 29.486,49 € abgerechnet. Hiergegen setzte sich die Mandantin mit Hilfe eines Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht zur Wehr. Dieser äußerte unter anderem Zweifel, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich erbracht worden waren und der Stundensatz von 80 € angemessen sei.
Dem Rechtsanwalt warf das Gericht vor, lediglich Standardeinwendungen vorgebracht zu haben. Zudem gehöre die Begleitung einer Betriebsprüfung nicht zu den einfachen Tätigkeiten und rechtfertige daher i. d. R...