Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2334.1.1-10/5 St32/St33

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2011

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden ( BStBl 2009 I S. 771). Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom ( BGBl 2010 I S. 1751) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,

  2. für ein Frühstück 1,57 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2011 hingewiesen.

Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Zusatz des BayLfSt:

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer; Übersicht über Werte ab dem Kalenderjahr 2002)


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Kalenderjahr
Frühstück
Mittag/Abend
2002
1,40 €
2,51 €
2003
1,43 €
2,55 €
2004
1,44 €
2,58 €
2005
1,46 €
2,61 €
2006
1,48 €
2,64 €
2007
1,50 €
2,67 €
2008
1,50 €
2,67 €
2009
1,53 €
2,73 €
2010
1,57 €
2,80 €

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2334.1.1-10/5 St32/St33

Fundstelle(n):
ESt-Kartei BY § 8 EStG Karte 3.1 - Nr. 4/2011 -
WAAAD-60279