Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nachR 9.9 Abs. 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab1.612 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab1.279 Eurofür Ledige bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab640 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 282 Euro.
Das (BStBl 2010 I S. 765) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Umzüge vom __ bis
__ | BMF
vom | Fundstelle |
bis | BStBl 2003 I
S. 416 | |
bis | BStBl 2008 I
S. 1073 | |
bis | BStBl 2010 I S. 765 | |
ab | BStBl 2011 I S.
43 |
Die bisherige Karte 12.1 zu § 9 EStG (lfd. Nr. 63/2010) ist auszureihen.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2353.1.1-6/5
St32
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
BY
§ 9
EStG Karte 12.1 - Nr.
3/2011 -
MAAAD-60278