Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass von der Gesamtstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwischen Verwandten in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Bestand haben, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Die Taten wurden zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Jahr 2001 und dem begangen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatzeit vor dem lag. Der Lauf der Verjährungsfrist wäre frühestens am durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter unterbrochen worden (§ 74c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Die Verjährung der Strafverfolgung führt zu einem Verfahrenshindernis, das vom Senat von Amts wegen zu beachten ist. Es führt in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe zum Wegfall des jeweils tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen erfüllten Tatbestands des Beischlafs zwischen Verwandten, ohne dass es einer Verfahrenseinstellung bedarf (vgl. ; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 206a Rn. 5). Insoweit hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst.
Die weitergehende Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt unter den gegebenen Umständen aus, dass der Wegfall der tateinheitlichen Delikte in den Fällen II.12 und II.13 bei den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer milderen Bestrafung geführt hätte, denn auch verjährte Taten dürfen strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAD-60155