I. Der Berufsangehörige ist Geschäftsführer der S.,
einer Steuerberatungsgesellschaft. Diese beriet eine Frau ... sowie drei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführerin
und/oder Gesellschafterin sie war, in steuerlicher Hinsicht. Im Jahr 2008
kündigte die ... alle vier Mandate und rechnete offene Honorarforderungen
in Höhe von insgesamt 29.486,49 € ab. Des Weiteren machte die S.
ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr übergebenen Unterlagen geltend.
Die Mandantinnen verweigerten den Ausgleich der Rechnungen und wandten sich zur
Wahrnehmung ihrer Rechte an Herrn Rechtsanwalt ... aus Bonn. Sodann kam es zu
einem mehrmonatigen Schriftwechsel zwischen der S. und Herrn Rechtsanwalt A.,
der auch Fachanwalt für Steuerrecht ist. Sämtliche Schreiben der S.
unterzeichnete der Berufsangehörige.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1359 Nr. 21 GAAAD-60053
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